Stand: 11.2008

1. Aufträge von Agenturen und Werbekunden (Auftraggeber) für Planung, Einkauf und Durchführung von Außenwerbung und Sonderformen Out-of-Home (im Folgenden: Plakatauftrag) führt die Jost von Brandis Service-Agentur GmbH (Auftragnehmer) ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch. Abweichende AGB des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer. Die AGB gelten auch dann, wenn der Auftrag in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers vorbehaltlos ausgeführt wird. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten werden die AGB auch dann Bestandteil des Vertrags, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen wird. Ergänzend gelten die in der jeweils aktuellen Jahresbroschüre „Außenwerbung“ des Auftragnehmers im Anhang gedruckten Basisdaten der Plakatmedien (Plakatformate, Checkliste der Plakatmedien, Dekaden- und Kalenderwochenplan) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Plakatwerbung des ZAW in der Fassung vom März 2003.

2. Auf der Grundlage des dem Auftragnehmer erteilten Plakatauftrags beauftragt dieser im eigenen Namen und für eigene Rechnung die zuständigen Plakatunternehmer, soweit nicht schriftlich ein anderes Vorgehen vereinbart wurde.

3. Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung des Auftrags zustande. Auftragsbestätigungen stehen unter der auflösenden Bedingung, dass der jeweilige Plakatunternehmer innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung durch den Auftragnehmer die Durchführung des Auftrags ablehnt und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilt. Die Bestätigung von Aushangterminen erfolgt unter dem Vorbehalt, dass sie vom Auftragnehmer einseitig verlegt werden können, soweit dies aufgrund eingeschränkter Dispositionsmöglichkeiten für die entsprechenden Werbeflächen erforderlich ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer in diesem Fall auch zur Umbuchung auf andere, zum vereinbarten Zeitpunkt verfügbare Werbeflächen der gleichen Gattung berechtigt. Platzierungsvorschriften werden bei sog. Netzmedien (City-Light-Poster, Megalight/City-Light-Board, Allgemeinstelle) nicht entgegengenommen. Der Auftragnehmer behält sich vor, den Auftrag abhängig von der Verfügbarkeit der gewünschten Werbeträger nicht in der vollen Anzahl der gebuchten Werbeflächen auszuführen. Er verpflichtet sich zu rechtzeitiger Information an den Auftraggeber und zu entsprechender Rechnungskürzung.

4. Alle Preise sind Aushangpreise, die die Miete für den gebuchten Standort sowie – außer bei Transportmedien und Sonderprojekten – die Anbringung umfassen. Herstellungs-, Versand-, ggf. anfallende Montage-/Demontage- und Bearbeitungskosten werden gesondert berechnet. Preise und Kosten verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Fälligkeitszinsen sind in Höhe von 5 % p. a. zahlbar. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Auftraggeber im Verzug oder bestehen objektiv begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Aushänge von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Für Neukunden des Auftragnehmers gilt Vorauszahlung des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung.

5. Bei Plakataufträgen mit Rücktrittsvorbehalt (Großflächen, Megalights der Fa. Ströer, Ganzsäulen, Allgemeinanschlag, Superposter) hat dem Auftragnehmer die Rücktrittserklärung des Auftraggebers schriftlich spätestens 62 Tage vor dem ersten Aushangtermin vorzuliegen. Alle anderen Aufträge des Auftraggebers sind grundsätzlich Festaufträge.

6. Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert.

7. Beanstandungen wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Aushangs sind vom Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der genauen Standortbezeichnung sowie des Zeitpunktes der Beanstandung schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Hochrechnungen aus der Quote der Beanstandungen einer eventuellen Stichprobe auf den Gesamtauftrag sind nicht zulässig. Soweit der jeweilige Plakatunternehmer vertragswidrig Aushänge aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen mangelhaft oder überhaupt nicht vornimmt, trifft den Auftragnehmer sowie seine gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter keine Haftung. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall auch nicht zur Erstattung von empfangenen und an den Plakatunternehmer weitergeleiteten Zahlungen verpflichtet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Abtretung etwaiger gegen den Plakatunternehmer gerichteter Ansprüche an den Auftraggeber. Liegt mangelhafte Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer vor, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer einwandfreien Ersatzaushang verlangen, soweit kein Fixgeschäft vorliegt. Erfolgt der Ersatzaushang nicht innerhalb angemessener Frist oder ist er ebenfalls nicht einwandfrei, gewährt der Auftragnehmer nach seiner Wahl einen Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Auftrags. Eine Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz ist ausgeschlossen bei einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen sowie bei grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen, soweit keine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt, bei denen es sich um Pflichten handelt, deren Verletzung die Leistungszusage aushöhlt oder den Vertragszweck gefährdet. Ein Schadensersatzanspruch ist aber auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Mittelbare Schäden und entgangener Gewinn werden nicht ersetzt. Haftungseinschränkungen gelten nicht bei einer Haftung des Auftragnehmers aufgrund Vorsatz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass die Werbung behördlichen und gesetzlichen Vorschriften entspricht. Sofern die Werbung gegen solche Vorschriften verstößt, wird für dadurch bedingte Ausfälle kein Ersatz geleistet. Angaben über kampagnen- oder medienbezogene Daten erfolgen ohne Gewähr. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf Grund Verletzung von Schutzrechten oder aus anderen Gründen gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Abwehrkosten fallen dem Auftraggeber zur Last. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.

8. Terminzusagen des Auftragnehmers führen nur dann zu einem Fixgeschäft, wenn die Buchung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solches bezeichnet ist. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, einschließlich Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung. Soweit der Auftragnehmer die Nichteinhaltung von Terminen zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswerts für jede Woche des Verzugs, insgesamt bis höchstens 5 % des betroffenen Aushangauftrages. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ereignisse höherer Gewalt befreien den Auftragnehmer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen oder etwaigen anderen Rechten des Auftraggebers für die Dauer der Behinderung von seiner Leistungsverpflichtung und berechtigen ihn, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Höherer Gewalt stehen Umstände gleich, die die Durchführung des Auftrags nachhaltig unwirtschaftlich gestalten, einerlei, ob sie beim Auftragnehmer eintreten oder bei dem von diesem beauftragten Plakatunternehmer.

9. Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten, vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen bestrittener Gegenforderungen steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht zu.

10. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die jeweiligen Plakatmotive in digitalisierter Form in Datenbanken zu verwenden. Das gilt insbesondere für die Einspeisung, Abspeicherung und/oder Bereithaltung. Ferner behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Dateien zum Zwecke der akustischen/optischen Wahrnehmung, Vervielfältigung und/oder Verbreitung und/oder Verfügbarmachung entgeltlich und/oder unentgeltlich zu übermitteln. Hierzu gehört in diesem Zusammenhang das Recht, die jeweiligen Plakatmotive und die daran bestehenden Rechte der Öffentlichkeit entsprechend dem Auftragsinhalt auf unkörperlichem Wege anzubieten, verfügbar zu machen und zu übermitteln.

11. Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand ist Hamburg oder nach Wahl des Auftragnehmers der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.






 
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